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Verkehrsunfallrecht

Als Anwalt mit einem Schwerpunkt im Verkehrsunfallrecht stehe ich Ihnen bei, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Interessen geht.

Als Ihr Rechtsanwalt für das Verkehrsunfallrecht nahe Karlsruhe kümmere ich mich um Ihre Belange in allen diesbezüglichen Fragen. Nach einem unverschuldeten Unfall kostet Sie dieses Ereignis meistens trotzdem noch Zeit, Geld und Nerven. Die Versicherung des Unfallgegners wird dann meist versuchen, Ihnen die günstigste Abrechnung für Ihre Ansprüche anzubieten. Vermutlich wird die Versicherung dann auch einen Sachverständigen stellen – dieser arbeitet jedoch für die Versicherung, nicht für Sie. Um Ihre Ansprüche an den Unfallgegner optimal vertreten zu lassen, ist also ein Anwalt für das Verkehrsunfallsrecht, der für Sie in Karlsruhe und Region arbeitet, die bessere Wahl.


Was biete ich Ihnen?

  • Erfahrung und Kompetenz im Verkehrsrecht und Verkehrsunfallrecht
  • Eingehende Beratung zu Ihrem Anliegen
  • Optimale Betreuung zur Durchsetzung Ihrer Interessen


Die Rechtsprechung wandelt sich gelegentlich zu diversen Schadenpositionen. Außerdem ist der Schädigerversicherung oft die Historie Ihres Fahrzeuges (Vorschaden?) bekannt. Als Anwalt für Verkehrsunfallrecht mit Sitz nahe Karlsruhe weiß ich, wo die Fallstricke liegen. Lassen Sie sich beistehen.


Einige Aspekte meiner Tätigkeit im Verkehrsunfallrecht in Stichpunkten:

  • Nutzungsausfall und Mietwagen
  • Abschleppkosten
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall
  • Totalschaden
  • Reparaturkosten
  • Wiederbeschaffungswert und -aufwand
  • Restwert


In Deutschland sind (Stand 2018) 57 Millionen Kraftfahrzeuge zugelassen – sieben Millionen mehr als noch 2009. Mit einer gestiegenen Verkehrsdichte ist die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Kontaktes zweier Fahrzeuge natürlich größer, ebenso wie der Aufwand, den die entsprechenden Versicherungen haben. Ich bin für Sie da, damit Sie – salopp gesagt – „Gegendruck“ ausüben und Ihre Interessen wahren können.

Ihr Anwalt, damit Sie nicht auf dem KFZ-Schaden sitzenbleiben

Der bei einem Verkehrsunfall entstehende KFZ-Schaden wird in diverse Schadenpositionen aufgeschlüsselt, wie Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten etc. Diese Positionen sind natürlich von Fall zu Fall verschieden, je nach Wahl der Werkstatt, nach den Tarifen für den Ersatzwagen und den Sachverständigen und so weiter. Die Mitarbeiter der Versicherungen sind in der „Abwehr“ geschult, und gerne werden die Tarife von der Versicherung hinterfragt. Lassen Sie sich von einem Spezialisten helfen. Die Versicherung muss die Kosten des Rechtsanwalts bei fremdverschuldeten Unfällen neben dem KFZ-Schaden bezahlen.

Auch bei einem Personenschaden berate ich Sie gerne zu den rechtlichen Aspekten

Nicht nur der Schaden am Kraftfahrzeug, sondern auch der mögliche Personenschaden nach einem Unfall wird von der KFZ-Haftpflichtversicherung abgedeckt – bis zur maximalen Deckungssumme. Darunter fallen die Heilungs- und Folgekosten und auch das Schmerzensgeld, Erwerbsschaden und gegebenenfalls Unterhaltsansprüche im Falle des Todes des Alleinverdieners. Die jeweilige Versicherungspolice des Unfallverursachers sollte die Details abklären, die für den Schadensersatz beim Personenschaden durch einen Unfall relevant sind.

Ich kümmere mich hier gerne als Anwalt um Ihre Belange, damit Ihnen dieser nicht einfach zu berechnende Schaden nach Möglichkeit ersetzt wird.

Der Verdienstausfall, auch Erwerbsschaden genannt, ist Teil des Schadens

Sollte Ihnen durch den Unfall die direkte Arbeitsaufnahme zunächst nicht möglich sein, so ist hier die Versicherung des Unfallverursachers verpflichtet, den Verdienstausfall als Konsequenz des Unfalls zu ersetzen. Bei Arbeitnehmern ist in den ersten sechs Wochen in der Regel der Arbeitgeber schadensersatzanspruchsberechtigt, da dieser zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Ich berate Sie gerne umfänglich zu allen Aspekten des Schadensersatzes auch im Bereich des Verdienstausfalls, den ein Unfall nach sich zieht.

Jetzt Herrn Czaikowski als Anwalt für Verkehrsunfallrecht kontaktieren!

Urteile

Totalschaden

Wird ein Neufahrzeug mit max. 1.000 km Laufleistung bei einem Unfall beschädigt, kann verlangt werden, dass die Schädigerversicherung den Neuwagenpreis erstattet. Der BGH entschied am 29.09.2020, dass dies aber nur möglich ist, wenn tatsächlich ein Neufahrzeug angeschafft wird. weiter...

Da der Rechtsanwalt in Fällen, in denen die Schädigerversicherung ein (höheres) Restwertangebot unterbreitet auch im Rahjmen des Mandatsverhältnisses verpflichtet ist, dieses zu überprüfen, ist der Restwert bei der Bemessung des Gegenstandswerts eigentlich dem Wiederbeschaffungswert hinzu zu addieren (Jungbauer, Rechtsanwaltsvergütung, 5. Aufl. 2010, S. 686; LG Koblenz, VersR 2003, 105). In jedem Fall darf vom Wiederbeschaffungswert nicht noch der Restwert abgezogen werden. Dies ergibt sich aus dem System des Schadensersatzrechts. Der Geschädigte kann anstelle der Naturalrestitution auch Geldersatz verlangen. Zu ersetzen ist das Integritätsinteresse, also der Geldbetrag, der zur (Wieder-)Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Die dem Geschädigten eingeräumte Ersetzungsbefugnis ermöglicht daher einen Schadensausgleich, ohne dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zum Zwecke der Naturalrestitution anvertrauen muss. Hat die zerstörte Sache jedoch noch einen Restwert, muss der Geschädigte sie dem Schädiger nach Zahlung des Wiederbeschaffungswerts herausgeben oder sich den Restwert – will er die beschädigte Sache behalten – anrechnen lassen. Der Geschädigte kann auch dann zwischen Herausgabe und Anrechnung wählen, wenn er den Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend macht (vgl. RA Dötsch ZfS 2013, 490ff; Schneider, AnwBl 2007, 776; LG Koblenz, Urt. v. 13.4.1982 – 6 S 415/81, ZfS 1982, 205 f.; Schneider, AGS, 2005, 323 f).

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Wieder entschied der BGH, dass der Unfallgeschädigte mit der Verwertung seines totalbeschädigten Autos nicht abwarten muß, bis die Schädigerversicherung ein Restwertangebot unterbreitet.

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Reparaturkosten

Repariert die Werkstatt das Unfallauto so, wie vom Gutachter der Versicherung - sparsam - vorgegeben und stellt sich dies hinterher als falsch heraus, haftet sie wegen schlechter Reparatur gegenüber dem Werkstattkunden. Soweit, so bekannt. Der BGH entschied aber, dass der Gutachter der Versicherung persönlich mithaftet (Urteil vom 07.07.2020, Az. VI ZR 308/19).

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Der BGH stellte in seinem Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18 - klar, dass der Geschädigte berechtigt ist, auf Gutachtenbasis abzurechnen, auch wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lässt. Dabei sind die im Gutachten des Sachverständigen seines Vertrauens ermittelten Reparaturkosten zugrunde zu legen. Dies gilt auch, falls der Sachverständige die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzt. Allerdings darf die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen den Geschädigten an eine von ihr konkret benannte billigerer Werkstatt verweisen.

 

Ob diese Voraussetzungen im konkreten Unfall vorliegen, sollten Sie von einem Rechtsanwalt, der sich im Verkehrsrecht auskennt, überprüfen lassen.

 

Ob sog. "Prüfberichte" , die von Versicherern eingeholt werden, geeignet sind, darzulegen, dass Reparaturkosten nur in geringerer Höhe erforderlich sind, ist vielerorts umstritten (z.B. AG Urach, Hinweis vom 4.11.2019, Az. 1 C 194/19) und AG Dortmund, Urteil vom 16.05.2019, Az. 404 C 1857/19 - allerdings bei durchgeführter Reparatur; AG Dresden, Urteil vom 29.08.2019, Az. 107 C 1081/19).

Unfälle zum Schmunzeln weiter...

Die Versicherung des 2.Schädigers muss die Reparaturkosten zur Beseitigung des 2.Schadens bezahlen, auch wenn dabei nur Neuteile berechnet werden. Dann erfolgt aber ein Abzug "neu für alt". Voraussetzung ist aber auch, dass ein Kfz-Sachverständiger den zweit- vom Erstschaden abgrenzen kann. Das setzt idR voraus, dass der Geschädigte unmittelbar nach dem ersten Unfall beim Sachverständigen war. 

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Der BGH entschied für das Werkvertragsrecht (deswegen auch der VII. Senat), dass der Besteller, der das Werk vom Bauunternehmer behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gem. §§ 634 Nr.4, 280, 281 BGB seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 22.2.2018VII ZR 46/17; LG Darmstadt, Urteil vom 5.9.201823 O 386/17).

Das gilt aber nicht im "Deliktsrecht", welches bei Verkehrsunfällen gilt. Hier bleibt alles beim Alten. Der Abschied von den fiktiven Mangelbeseitigungskosten ergibt sich für das Werkvertragsrecht aus § 281 IV BGB, der die Naturalrestitution gem. § 249 BGB ausschließt. Im Deliktsrecht ist und bleibt § 249 BGB hingegen anwendbar und damit auch dessen Absatz 2 Satz 1, wonach bei der Beschädigung einer Sache der für deren Reparatur (= Naturalrestitution) „erforderliche“ Geldbetrag verlangt werden kann – ein klarer Hinweis darauf, dass die Reparatur nicht tatsächlich durchgeführt werden muss. Der Hinweis wird durch Satz 2 noch klarer: Wenn der in einer Reparaturrechnung enthaltene MWSt.-Betrag nur zu ersetzen ist, wenn er tatsächlich entrichtet wurde, dann setzt das die Möglichkeit voraus, die Reparaturkosten im Übrigen auch dann geltend zu machen, wenn sie gar nicht angefallen, also fiktiv sind ( Prof. Dr. Gerald Mäsch in JuS 2018,907).

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Auch bei fiktiver Abrechnung kann Versicherung UPE-Aufschläge und Verbringungskosten schulden.

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Verkehrsunfallregulierung

Das "Deutsche Büro Grüne Karte" verweis Geschädigte bei der Regulierung eines Unfalls, der sich in Deutschland ereignete, direkt an eine Regulierungsgesellschaft - manchmal schon elektronisch. Das birgt Probleme.

Das OLG Saarbrücken entschied durch Beschluss ( Beschluss vom 17.7.20194 W 11/19 ):

"Vorliegend habe die Kl. jedoch ohne vorherige Kontaktierung der Bekl. willkürlich eine ihr bekannte Regulierungsgesellschaft in Anspruch genommen und sich erst nach nicht ausgeführter Regulierung an den beklagten Verein gewandt. Schon aufgrund der Auslandsberührung könne der Rechtsauffassung der Kl. nicht gefolgt werden, dass vorliegend eine vierwöchige Prüffrist ausreichend und angemessen gewesen sei.

Mit Recht hat das LG angenommen, dass sich der Bekl. nicht den Zugang des E-Mail-Schreibens vom 15.3.2018 an die Crawford Company als Empfangsvertreter gem. § 164 III BGB zurechnen lassen muss, so dass die Prüffrist hierdurch nicht ausgelöst worden ist. Die Kl. hat zwar behauptet, dass es sich hierbei um die von dem Bekl. benannte Regulierungsgesellschaft handele. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, ob und wann diese Auskunft des Bekl. den Prozessbevollmächtigten der Kl. gegenüber erfolgt sein sollte. Auch der Wortlaut des Schreibens vom 15.3.2018 spricht eher dafür, dass sich die Prozessbevollmächtigten der Kl. ohne vorherige Einschaltung des Bekl. direkt an die Gesellschaft gewandt hatten („Gemäß der beigefügten Kopie ist das unfallverursachende Fahrzeug in Polen bei der Polins haftpflichtversichert, so dass Sie für die Schadensregulierung zuständig sein müssten.“)."

 

Daraus folgt, dass wohl das 1.Aufforderungsschreiben immer (auch) an das Deutsche Büro Grüne Karte zu richten ist, wenn nicht nachzuweisen ist, dass das Bür die Regulierungsgesellschaft auch tatsächlich benannte. Dieser Nachweis dürfte aufgrund einer elektronischen Auskunft des Büros nicht zu führen sein.

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Wie der Schaden beseitigt werden soll, liegt in der Hand des Geschädigten. Dabei darf er auch den vollen Wiederbeschaffungswert ohne Abzug verlangen, wenn er das beschädigte Fahrzeug der Schädigerseite anbietet. Der BGH regte sogar an, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer hierzu Anreize bieten sollten.

„Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt ...“ urteilte der BGH am 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18.

Für die Schadengutachter ist die Restwertbestimmung ein – mit der aktuellen Entscheidung des BGH zunehmendes – Regressrisiko. Das lässt sich umgehen, wenn das verunfallte Fahrzeug schlicht der Schädigerversicherung zur Verfügung gestellt wird.

 

Besprechung der Entscheidung durch IWW weiter...

In der angehängten PDF können Sie das Urteil nachlesen.

 

Es hilft aber nicht, wenn die 130%-Grenze nur deshalb unterschritten wird, weil die Reparaturwerkstatt einen Rabatt gewährt. Dies entschied das LG Bielefeld durch Urteil vom 10.7.2019, Az. 22 S 236/18.

 

Andererseits ist es unschädlich, wenn das geschädigte Fahrzeug vor Ablauf der 6-Monatsfrist "unvorhersehbar" verkauft wird (so

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2019I-1 U 162/18 = NJW-RR 2020, 491, hier wurde das Fahrzeug wegen finanzieller Probleme innerhalb der 6-Monatsfrist versteigert; es kam nur darauf an, dass der Geschädigte das Fahrzueg behalten wollte).

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Urteil des OLG Düsseldorf weiter...

Einige Versicherungen weigern sich nach einem Verkehrsunfall, die Gutachterkosten in voller Höhe zu erstatten. Die Sachverständigenkosten seien zu hoch. Wie andere Gerichte meint das Amtsgericht Rastatt, daß es dahinstehen kann, ob diese Kosten wirklich zu hoch sind. Maßgeblich ist: woher soll der Unfallgeschädigte dies wissen?

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Auch bei geringeren Kollisionsgeschwindigkeiten kann es zu Verletzungen des Fahrzeuginsassen kommen.

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Mietwagenkosten, Erstattung durch die Versicherung des Schädigers