Schadensersatz

Schmerzensgeld - wird nach dem Urteil des OLG Frankfurt taggenau berechnet?

Seit der vielbeachteten Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 18.10.18 (22 U 97/16, VA 19, 1) wird in Rspr. und Lit. die Methode der „taggenauen“ Bemessung des Schmerzensgelds lebhaft und kontrovers diskutiert. Der BGH hat sich noch nicht zu Wort gemeldet.

Das OLG Frankfurt (NJW 2019, 442) hatte entschieden:

"Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung. Angesichts der mangelnden Vergleichbarkeit vieler Fallgestaltungen fehlt es oft an brauchbaren Kriterien, wie insbesondere auch die Dauer der Beeinträchtigung ausreichend berücksichtigt wird. Der Senat hält deshalb eine Methode, das Schmerzensgeld nach der Art der Behandlung (Krankenhaus, Rehabilitation) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen, für geeignet, eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) dargelegten Ansätze können dazu dienen (LS)."

Dem folgte das LG Frankfurt in seinem Urteil vom 17.7.19, 2- 24 O 246/16, juris und Luckey in DAR 19, 453). Andere Oberlandesgerichte (OLG D`dorf, OLG Celle, OLG Brandenburg) stehen dieser Neuerung kritisch gegenüber. Die Badische Rechtsschutzversicherung lehnte eine Deckungsschutzanfrage auf Erhebung einer Klage auf Leistung eines Schmerzensgeldes, berechnet nach dem "Frankfurter Modell" ab.

 

In jedem Fall gilt es, genau darzulegen, welche Verletzungsfolgen noch später eintreten können, weil auch diese vorhersehbaren Folgen mit dem Schmerzensgeld abgegolten werden. Können nicht alle Spätfolgen eingeschätzt werden, ist eine Teilklage indiziert (vgl auch OLG Düsseldorf Urteil vom 27.4.2021 - 1 U 152/20 -). eintreten können.

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