Strafrecht und Strafverfahrensrecht

Hausdurchsuchung - mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

Gerichte kennen gerne die Einkommensverhältnisse des Angeklagten, um die Geldstrafe bemessen zu können. Der Angeklagte darf aber auch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Schweigen. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Baden-Baden F. ließ, um u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären, eine Hausdurchsuchung durchführen. Die Polizei rückte also in den frühen Morgenstunden mit mehreren Streifenwagen an, um die Wohn- und Geschäftsräume meines Mandanten zu durchsuchen. Der Angeklagte war entsetzt. Das ging zu weit - befand das Oberlandesgericht, nachdem ich am gleichen Tag noch für meinen Mandanten eine Beschwerde gegen diese Durchsuchungsmaßnahme eingereicht hatte.

Die Durchsuchungsmaßnahme war, so schrieb das OLG, unverhältnismäßig. Es äußerte auch Zweilel an der Geeignetheit der Maßnahme.

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