Verkehrsunfall - protokolliert die Polizei ein Schuldeingeständnis?

Gesteht ein Autofahrer gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei zu, dass er auf ein anderes Auto aufgefahren ist und wird dies im Unfallaufnahmeprotokoll vermerkt, gilt dieses Zugeständnis als Schuldindiz.

Das Kammergericht Berlin (KG) entschied am 30.11.2017 (DAR 2018,140), dass es ein Schulindiz ist, wenn der Autofahrer gegenüber der Polizei ein bestimmtes Verhalten - dort ging es um einen Spurwechsel - zugegeben hat.

Das KG bekräftigte aber auch, dass alleine die Schuldzuweisung durch die Polizei keine Indizwirkung hat, wenn es um die schadensersatzrechtliche Haftungsverteilung geht (das ist eigentlich ein "alter Hut", sollte aber immer mal wieder wiederholt werden). Dagegen folgt aus dem Umstand, dass die Personalien ausgetauscht werden und ein Unfallbeteiligter sagt, es täte ihm leid, dass der andere verletzt wurde, kein Schuldeingeständnis (OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 2.2.2023I-7 U 121/22).

Entscheidung des Kammergerichts

Das Landgericht Neubrandenburg entschied (LG Neubrandenburg, Urteil vom 3.4.2018 – 3 O 199/17) auch, dass die Übergabe von Dashcam-Aufzeichnungen an die Polizei daran hindern können, das Unfallgeschehen später anders zu beschreiben.

 

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