Verfassungsgerichtshof des Saarlandes beanstandet Blitzer
Solange eine Messung aber nicht durch die Bereitstellung der Datensätze - einschließlich auch der Statistikdatei - einer Nachprüfung durch die Verteidigung des Betroffenen zugänglich ist, würde der alleinige Verweis auf die Verlässlichkeit der Konformitätsprüfung - die im Übrigen keiner öffentlichen Transparenz und keiner Kontrolle der von der Verwendung der Messgeräte Betroffenen unterliegt - schlicht bedeuten, dass Rechtsuchende auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert wären.
Das ist nach der Überzeugung des Verfassungsgerichtshof weder bei Geschwindigkeitsmessungen noch in den Fällen anderer standardisierter Messverfahren - wie beispielsweise der Blutprobenanalyse und der DNA-Identitätsmusterfeststellung - rechtsstaatlich hinnehmbar.
Aus meiner Sicht besteht die gleiche Problematik bei dem Meßgerät PoliScanSpeed der Fa. Vitronic.
Soweit bekannt, übernehmen die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe diese Argumentation des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nicht. In Rheinland Pfalz verhandelt der dortige Verfassungsgerichtshof am 15.01.2020, 11 Uhr über die Problematik dieses Messgeräts.
Am Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ist ein Fall, der eine ähnliche Problematik wie im Saarland betrifft, anhängig. In Baden-Württemberg geht es um das Blitzgerät „Vitronic Poliscan Speed M1“ von der Firma Vitronic. Wann es eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in Baden-Württemberg geben wird, ist derzeit nicht bekannt.