Urlaubsanspruch - ist der alte Urlaub wirklich verfallen? Der Arbeitgeber muss auf Verfall hinweisen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 19.2.2019 - 9 AZR 541/15) urteilte auf der Basis dieser EuGH-Entscheidung: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub kann in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub ungeachtet dessen aus freien Stücken nicht genommen hat.
Das LAG Köln (4 Sa 242/18) entschied am 09.04.2019 hierauf, dass sich diese Informationspflicht des Arbeitgebers auch auf den Urlaubsanspruch aus vorangegangenen Jahren bezieht und nicht nur auf den Urlaub des laufenden Kalenderjahres.