Reparaturkosten - muss die Versicherung alle Reparaturkosten bezahlen, auch wenn gar nicht repariert wird? Hierzu urteilte im November 2016 das Amtsgericht Rastatt und am 25.09.2018 und 18.02.2020 der BGH.

Seit jeher gilt, dass der Unfallgeschädigte gegenüber der Schäderversicherung auch fiktiv abrechnen kann. Er darf daher – mit Ausnahme der nicht angefallenen MWSt – die Kosten ersetzt verlangen, die anfallen, wenn er sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lässt. Dabei ist grundsätzlich maßgeblich, welche Reparaturkosten der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige zugrunde legt.

 

Die Schädigerversicherung darf aber unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere Werkstatt verweisen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sollten Sie sich von einem im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt erläutern lassen. Bei fremdverschuldeten Unfällen trägt die Schädigerversicherung dessen Kosten.

Markengebundene Fachwerkstätten berechnen hier im Raum auch "UPE-Aufschläge" und "Verbringungskosten" (Transport von der Werkstatt in die Lackiererei). Einige Versicherer wollen diese Kosten, die sie bei konreter Abrechnung auf Rechnungsbasis ersetzen müssten, bei fiktiver Abrechnung nicht erstatten. Ich denke: zu Unrecht!

 

Dauert die Regulierung durch die Schädigerversicherung kann sich die Verweisung auf die günstigere Werkstatt auch dadurch erledigen, indem diese zwischenzeitlich ihrerseits ihre Preise erhöhte. Der BGH entschied nämlich am 18.02.2020 (VI ZR 115/19), dass die Werkstattpreise zugrundezulegen sind, die zum Zeitpunkt der vollständigen Regulierung bzw. der letzten mündlichen (Gerichts-)Verhandlung aktuell waren.

Bei der Bestimmung dessen, was zur Schadenbeseitigung erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann dabei im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen. Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Auch hinsichtlich der UPE-Aufschläge handelt es sich um unselbständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (OLG Hamm r+s 2013, 147). Maßgeblich ist, ob im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten (darauf hat der Geschädigte vorliegend im Hinblick auf die Erstzulassung am 25.062014 Anspruch) typischerweise Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. auch OLG Düsseldorf DAR 2008, 523; KG KGR 2008, 610; Senat, Urt. v. 27. 5. 2010 – 10 U 3379/09-; OLG München Urteil vom 28. 2. 2014 - 10 U 3878/13, r+s 2014, 471 und LG Karlsruhe Urteil vom 20.03.2013 – 6 O 230/12- ).

Dass die Sachverständigenkosten grundsätzlich von der Schädigerversicherung zu erstatten sind, bekräftigte auch nochmal das AG Rastatt in seinem Urteil vom 4.November (1 C 115/16).

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