Nach einem Verkehrsunfall gibt es ausser den Reparaturkosten weitere Schadenspositionen, wie Nutzungsausfall

Während der Reparatur des Fahrzeugs steht dem geschädigten ein Mietfahrzeug zu. Nimmt er es nicht in Anspruch, gibt die sog. "Nutzungsausfallentschädigung". Diese gibt es aber ausnahmsweise nicht, wenn das Fahrzeug so gewerblich eingesetzt wird, dass durch das Fahrzeug ein gewinn erwirtschaftet wird. 

Eine Differenzierung, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird, ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifiziert werden können. Der Geschädigte ist gehalten, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsentbehrung konkret darzulegen und den dadurch hervorgerufenen Erwerbsschaden konkret zu bemessen (BGH Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17). Der Geschädigte kann also den entgangenen Gewinn oder Mietwagenkosten geltend machen. Der private Verbraucher kann natürlich weiterhin die Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

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