Muss der Schädiger beim Autounfall den "Höherstufungsschaden" auch dann (anteilig) erstatten, wenn der Geschädigte den Unfall zum Teil mitverschuldet hat?

Nimmt man nach einem Unfall seine Kaskoversicherung in Anspruch, verliert man seinen Schadensfreiheitsrabatt. Es entsteht ein "Höherstufungsschaden". Der Unfallgegner muss diesen Nachteil anteilig ausgleichen, obwohl der Höherstufungsschaden auch alleine wegen des eigenen Verschuldenanteils eingetreten wäre.

Der BGH hat diese seit den 1960er Jahren bestehende Rechtsprechung am 19.12.2017 (Az. VI ZR 577/16) erneut bekräftigt. Der Geschädigte darf also erst gegenüber der Schädigerversicherung die Regulierung verlangen und darf danach von seiner Kasko die noch offene, versicherte Differenz verlangen. Aber Vorsicht: die Kasko muss nicht auf alle Schadenpositionen zahlen, auf die die Schädigerversicherung zahlen muß (z.B. Mietwagenkosten).

Nimmt der Geschädigte während eines Rechtsstreits mit der Schädigerversicherung seine Kasko in Anspruch, so ist deren Zahlung kein sog. "erledigendes Ereignis" (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.10.2014 -  Az. 22 U 150/13).

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