Gewährleistungsrechte nach dem Autokauf - Vorsicht bei der Auswahl der verschiedenen Ansprüche!

Der Käufer kann nicht, nachdem er einmal vom Verkäufer "Minderung" (Herabsetzung des Kaufpreises") verlangt hat, "Schadensersatz" verlangen. Oft ist stattdessen der sog. "große Schadensersatz" zu empfehlen, der es oft gestattet, den Kaufpreis nicht nur zu reduzieren, sondern insgesamt herauszuverlangen. Der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. So entschied der BGH am 09.05.2018 (Az. VIII ZR 26/17).

Der Bundesgerichtshof (BGH) führt aus: die Ausübung des Minderungsrechts des Käufers gemäß § 437 Nr. 2 , § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt - ebenso wie die Ausübung des Rücktrittsrechts eine bindende Gestaltungserklärung gegenüber dem Verkäufer dar. ... Ab dem Eintritt der Gestaltungswirkung ist der Käufer an die von ihm erklärte Minderung gebunden.

Zu beachten bleibt aber auch immer, dass ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher Verschleiß, nicht als Sachmangel einzustufen ist (BGH, Urteil vom 9.9.2020 – VIII ZR 150/18).

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