Fasching, Karneval - was sagt die Polizei dazu?

Polizei und Justiz sehen Fasching manchmal mit anderen Augen

Kostüm

Der richtige Karnevalist begibt sich natürlich nur kostümiert ins bunte Treiben.

Wer im Karneval in Polizeiuniform feiern geht, muss mit weniger spaßigen Folgen rechnen. Auch im Karneval gilt: Wer öffentlich eine Polizeiuniform oder Uniformteile trägt, ohne tatsächlich Amtsträger zu sein, macht sich strafbar (§ 132 a StGB).

Eine festgelegte Kleiderordnung am Steuer eines Fahrzeugs (Fahrzeuge sind auch Fahrräder,siehe §§ 2, 16, 24 StVO) gibt es nicht. Die Sicherheit beim Autofahren darf aber nicht gefährdet sein (vgl. § 23 StVO: Freie Sicht und unbeeinträchtigtes Gehör des Fahrzeugführers). Als Fahrzeugführer kann das Tragen von Gesichtsmasken den Unmut der Ordnungshüter nicht nur dann erregen (Vermummungsverbot, § 23 IV StVO), wenn das Kostüm im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung darstellt.  Es droht ein Verwarnungsgeld.

Führt die Maskierung zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise die Beeinträchtigung des Kaskoschutzes. Versicherer können zwar auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit (i. d. R. bezogen auf bestimmte Ausgangssituationen) verzichtet haben (siehe 2.9 AKB), verpflichtend ist der Einwandsverzicht jedoch nicht.

Alkoholisierung

Getränkedurchlauf

Zu Karneval fließen Getränke in Strömen. Der reichliche Genuss bedeutet, dass so mancher Jeck sich öfter erleichtern muss als ihm lieb ist. Wildpinkeln ist verboten: „Urinieren in der Öffentlichkeit“ ist eine Erregung des öffentlichen Ärgernisses (siehe § OWIG § 118 OWiG), belegt mit einem Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro (§ OWIG § 17 OWIG § 17 Absatz I OWiG).Fahrrad, Pedelec

Bei einer Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (oder Elektrofahrrad [Pedelec] i. S.d § STVG § 1 STVG § 1 Absatz II StVG, § STVO § 39 STVO § 39 Absatz VII StVO, § STVZO § 63 a STVZO § 63A Absatz II StVZO) gilt die 0,5 Promillegrenze des § STVG § 24 a StVG nicht.

Für Radfahrer hatte der BGH  im Jahre 1986 die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,7 o/oo Blutalkoholkonzentration (BAK) definiert. Der Wert wurde dann entsprechend dem ermäßigten Sicherheitszuschlag auf 1,5 o/oo bzw. 1,6 o/oo herabgesetzt. Wer betrunken Fahrrad fährt und dabei mit 1,6 o/oo BAK oder mehr erwischt wird, kann auch den Kfz-Führerschein verlieren.

Auto, Leichtkraftrad, Speed-Pedelec

Andere als in § STVG § 1 STVG § 1 Absatz III StVG definierte Elektrofahrräder (S-Pedelecs, Speed-Pedelec, schnelles Pedelec, E-Bike 45), vor allem mit höherer Geschwindigkeit als 25 km/h, sind Kfz (vgl. § STVZO § 30 a STVZO § 30A Absatz III StVZO, § STVG § 1 STVG § 1 Absatz III StVG; siehe zum Begriff „E-Bike“ aber auch § STVO § 39 StVO). Während sie von außen noch sehr nach Fahrrad aussehen, sind S-Pedelecs verkehrsrechtlich jedoch als Leichtkrafträder eingestuft. zur  Bei einer Alkoholfahrt mit einem S-Pedelec gilt die 0,5 Promillegrenze des § STVG § 24 a StVG.

Von einer BAK ab 1,1 o/oo hält die Rechtsprechung zur Fussnote 14 alle Führer von Kfz (damit auch Fahrer von Krafträdern einschließlich Mopeds und Fahrrädern mit Hilfsmotor [sog. Mofas 25]), unabhängig von weiteren Beweisanzeichen und unter Ausschluss des Gegenbeweises, für fahruntüchtig (absolute Fahruntüchtigkeit.)

Alkoholisierter Taxigast

Wer alkoholisiert ein Taxi besteigt, muss damit rechnen, dass er sich eventuell übergeben muss. Grundsätzlich schuldet der Fahrgast in diesem Fall dann die Bezahlung der Kosten für die Reinigung.

Krawattenverlust

Das AG Essen meint, die Gepflogenheit, am Weiberfastnachtstag Herren die Schlipse abzuschneiden, berechtige die Angestellte eines Reisebüros nicht, einem Kunden ohne dessen Einwilligung einen Teil seines Schlipses abzuschneiden. Das traditionelle Abschneiden von Krawatten an Weiberfastnacht bedarf auch an diesem Donnerstag immer einer tatsächlichen Einwilligung des Trägers. Eine mutmaßliche Einwilligung im Zivilrecht kommt nur dann als Rechtfertigung in Betracht, wenn das betroffene Opfer nicht in der Lage ist, ausdrücklich die Einwilligung selbst zu erklären (zum Tatzeitpunkt war zumindest beim Kläger kein Alkohol im Spiel). Auch die irrtümliche Annahme einer Einwilligung führt weder zur Rechtfertigung noch zum Schuldausschluss, denn selbst eine leichte Fahrlässigkeit reicht zur Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes aus (§ BGB § 276 BGB).

Ob dieser Fall in einer der „Karnevalshochburgen“ genauso beurteilt worden wäre, ist zumindest zweifelhaft. Wo die Sitte des Abschneidens der Krawatte örtlich üblich ist (Sozialadäquanz), dürfte von einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen sein, so dass eine Haftung für die Beschädigung ausscheidet. In jedem Fall dürfte demjenigen, der sich an Weiberfastnacht mit Krawatte in Köln oder Düsseldorf öffentlich zeigt, ein erheblicher Mitverschuldensvorwurf (§ BGB § 254 BGB) bis hin zum Haftungsausschluss gemacht werden können („… wer sich in Gefahr begibt …“).

Lärmbelästigung

Wird es zu laut, helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel, aber keine Beschwerden.

Es ist nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 dB überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 h nicht eingehalten werden können. Die tollen Tage sind zumindest in den Karnevalshochburgen ohne Musik und Feierei nicht denkbar. Demnach müssen auch Gastwirte lautstark singende oder gar grölende Gäste nicht zur Räson bringen, indem sie diese der Kneipe verweisen.

Prozessuales

Auch Gerichte befassten sich mit der Faschingssituation.

Dass auch von Streitparteien in Familiensachen Humor erwartet werden kann, meint das OLG München: Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Familienrichter zu Faschingsbeginn am 11.11. um 11 Uhr 11 terminiert, weil auch eine Terminierung zum 11.11. um 11 Uhr 10 kein Ablehnungsgrund wäre.“

Zur Zeugeneinvernahme und Würdigung der Aussagen von Mitgliedern der Karnevalsgesellschaft „Treue Husaren“, deren Bus am Wieverfastelovend mit einem „Schwarzen Japaner“ kollidierte, führte das LG Köln aus: „Auch in Anbetracht der alten Volksweisheit „Durch zweier Zeugen Mund wird allerwärts die Wahrheit kund” (vgl. Faust I, Verse 3013, 3014) kommt den Aussagen von mehr als zwei Zeugen nicht notwendigerweise ein größerer Wahrheitsgehalt zu. Denn häufig liegt die Annahme nahe „Viele gaben falsch Zeugnis, aber ihr Zeugnis stimmte nicht überein” (Markus 14, 56). Eine Partei ist gehalten, im erstinstanzlichen Beweistermin die Zeugen zu Widersprüchen und Ungereimtheiten zu befragen. Da das Erinnerungsvermögen der „Treuen Husaren“ im Karneval 1986 an das Unfallgeschehen zu Karneval 1984 nicht besser sein wird als zur Zeit ihrer erstinstanzlichen Vernehmung nach Karneval 1985, kommt deren neuerliche Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren nicht in Betracht.

Fahrzeuggefahren

Abstellen von Fahrzeugen

Fahrzeugführer in Karnevalshochburgen parken am Rosenmontag gefährlich. Wer sein Auto am Weg des Karnevalsumzuges in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der eingezeichneten Parkplätze abstellt, hat häufig für die Abschleppkosten gerade zustehen.

Im öffentlichen Verkehrsbereich unterbricht vorübergehendes Abstellen den Betrieb nicht, da es generell den Verkehr beeinflussen kann. zur Fussnote 28 Es ist eine die Haftung nach § STVG § 7 StVG begründende Auswirkung der Betriebsgefahr eines Kfz, wenn es auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr dienenden Straße wegen Motorschadens liegen bleibt. Auf die kürzere oder längere Dauer dieses Zustandes kommt es nicht an. Wenn es, um die Fahrbahn frei zu machen, weggeschoben wird, ist dieses immer noch eine Nachwirkung der vorangegangenen Fahrt.

Kommt es infolge einer Sichtbeeinträchtigung durch ein Kfz zum objektiv fehlerhaften Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten, ist der hierauf beruhende Unfall durch den Betrieb des Kfz verursacht.

Kollidiert ein Bus während eines Abbiegevorgangs an einer sehr engen T-Kreuzung mit einer in den Straßenverkehrsraum hineinragenden Seitenklappe eines Sonderanhängers (z. B. Bierwagen) und musste der Busfahrer wegen des Straßenkarnevals seine Aufmerksamkeit besonders auf das hohe Fußgängeraufkommen richten, haftet der Halter des Sonderanhängers allein für den entstandenen Schaden. Eine Haftung von Omnibusfahrer und -halter scheidet aufgrund der Abwägung gemäß § STVG § 17 STVG § 17 Absatz I, STVG § 17 Absatz II StVG aus.

 Anhängergefahren

Der selbständigen Gefährdungshaftung unterliegt nur derjenige Anhänger, der dazu bestimmt ist, von einem Kfz mitgeführt zu werden (vgl. §§ FZV § 2 Nr. FZV § 2 Absatz 2 Nummer 2, FZV § 3 FZV § 3 Absatz II Nr. FZV § 3 Absatz 2 Nummer 2 FZV). In § STVG § 7 STVG § 7 Absatz I StVG ist klargestellt, dass die Gefährdungshaftung damit ausschließlich für Kfz-Anhänger gilt, und nicht z. B. auch für Fahrradanhänger.

Maschinen, die stationär arbeiten und eingesetzt werden, sind nicht dazu bestimmt von einem Kfz mitgeführt zu werden (und damit keine Kfz-Anhänger), selbst wenn sie mit Rädern ausgestattet sind und u. U. von einem Einsatzort zum anderen transportiert werden, indem sie an ein Kfz angehängt werden. Etwas anderes gilt für solche Maschinen, die von ihrer Bestimmung her so ausgestattet sind, dass sie als Anhänger eines Motorfahrzeuges von einem Einsatzort zum anderen gezogen werden (z. B. landwirtschaftliche Mähmaschinen), oder beim Einsatz von einem Motorfahrzeug gezogen und betrieben werden.

Anhänger können ebenso wie Kfz eine besondere Gefahr begründen, als sie beweglich sind, also bestimmungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit als andere Sachen ein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Diese Form der abstrakten Gefährlichkeit endet, wenn der Anhänger außerhalb des dem allgemeinen Verkehr zugeordneten Raums so abgestellt ist, dass er dort keine Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. zur

Wird eine Volksfest-Besucherin, die sich auf eine seitlich an einem auf dem Festgelände abgestellten Schaustellerwagens angebrachte Treppe gesetzt hatte, beim Aufstehen durch eine herabstürzende Deichsel am Kopf getroffen, weil die Deichsel gegen ein Herunterfallen angeblich nicht ordnungsgemäß gesichert war, besteht jedenfalls keine Haftung des Eigentümers/Halters des Schaustellerwagens nach § STVG § 7 STVG § 7 Absatz I 1 StVG, weil der Unfall sich nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Anhängers ereignete.

Der für die Gefährdungshaftung gemäß § STVG § 7 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn ein alkoholisierter (1,4 o/oo) Schützenfestbesucher kurz nach 23 h über die Zugdeichsel eines auf dem Festplatz abgestellten Imbisswagens stolpert. Diese Gefahr steht in keinem Zusammenhang zu den vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren.

Zuschauer

Zuschauerströme sind zu lenken und Zu- und Abgänge zu sichern.

Der Veranstalter eines Fastnachtsumzuges (das gilt auch u.a. für Karnevals- und Schützenumzüge) hat von den Zuschauern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten. Dazu sind für die Umzugsteilnehmer Verhaltensregeln aufzustellen und deren Durchsetzung zu überwachen. .

Im Vordergrund steht die Abwehr von Gefahren, vor denen sich Besucher nicht ausreichend selbst schützen können.

Ein gesteigerter Sorgfaltsmaßstab folgt bei vielen organisierten Freizeitaktivitäten aus dem Umstand, dass durch das Aufeinandertreffen vieler Personen Kräfte freigesetzt werden können, die eine nicht immer voraussehbare Dynamik entfalten. Mit der Größe der Menschenmenge steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich einzelne gegenüber vorhandenen Gefahren unaufmerksam verhalten oder selbst neue Gefahren schaffen. Hinzu kommt, dass Alkoholgenuss für viele Besucher als notwendiger Bestandteil einer gelungenen Freizeitveranstaltung gilt.

Die große Zahl gleichzeitig anwesender Menschen bei Großveranstaltungen schlägt sich nicht nur quantitativ in einer erhöhten Eintrittswahrscheinlichkeit von Schäden nieder, sondern führt qualitativ auch zu einer anderen Form der Gefahr:  Ab einer gewissen Gruppengröße treten erfahrungsgemäß psychologische Effekte auf, welche die dem Einzelnen regelmäßig eigenen Hemmungen (wie Eigenverantwortung, Rücksichtnahme, Mitgefühl) in dem Maße zurücktreten lassen, wie er selbst Teil einer „amorphen“ Masse wird.  Der Veranstalter muss daher rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen ergreifen, die eine Schädigung Dritter auch durch unbefugtes und vorsätzliches Verhalten von zumal gewaltbereiten Besuchern soweit wie irgend möglich verhindern.

Welche konkreten Sicherheitsmaßnahmen angebracht sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist etwa eine Absperrung der Straße, auf welcher der Zug sich bewegt, nur bei Großveranstaltungen des (nicht nur) rheinischen Karnevals vonnöten, um zu verhindern, dass die Besucher den motorisierten oder von Kfz gezogenen Motivwagen zu nahe kommen. zur Fussnote 55 Anderes gilt hingegen bei kleineren Umzügen und insbesondere bei der schwäbisch-alemannischen Fasnet, wo die Interaktion von Hexen und anderen maskierten Gestalten mit dem Publikum traditioneller Bestandteil ist. zur Fussnote 56

Im Einzelfall kann die Einhaltung eines höheren Sorgfalts- und Sicherheitsstandards angezeigt sein. Dies gilt vor allem dann, wenn einerseits mit einer besonderen Gefahrenkonstellationen durch erhöhte Unaufmerksamkeit oder mögliche Fehlreaktionen des Dritten zu rechnen ist, und andererseits der Pflichtige einen Verkehr eröffnet, mit welchem er die Zuständigkeit zur Abwendung von Gefahren in gesteigertem Maße übernimmt. Eine nach „Maßgabe dessen“ erhöhte Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich den Gastwirt und den Betreiber einer Massenveranstaltung. Denn in beiden Fällen ist mit typischerweise gefährdungsspezifischem Verhalten (Alkoholkonsum, Gruppendynamik u. ä.) der Personen, und zwar auch zum Nachteil unbeteiligter Dritter, zu rechnen, auf welche sich die Schutzpflichten beziehen. Dies gilt umso mehr, als sich je nach Ausprägung des jeweils eröffneten Verkehrs und der Gefahrenquelle diese Gefährdungspotenziale überlagern.

Die Anforderung an die Sicherungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Wer z. B. einen Karneval besucht, muss sich der typischen Risiken einer solchen Massenveranstaltung bewusst sein. Dazu zählt auch die Gefahr, wegen Bier auf dem Boden auszurutschen.

Typische Gefahren

Zuschauer müssen mit Böller- oder Salutschüssen rechnen, wenn diese zum Programm gehören, sich langsam nähern und spätestens durch die Reaktionen anderer Zuschauer ohne weiteres zu erkennen sind. Es handelt sich nicht um eine atypische Gefahr, für die der Veranstalter haftbar ist. zur Fussnote 59

 Umzüge

Tierisches Verhalten

Festumzug mit Musikkapelle

Der Pferdehalter ist gegenüber dem Reiter unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr dann haftungsbefreit, wenn der Reiter Risiken übernommen hat, die über die mit einem gewöhnlichen Ritt verbundenen Gefahren hinausgehen (z. B. Teilnahme an Festumzug mit Musikkapellen).

Ausbrechen von Kaltblutpferden bei einem Karnevalsumzug

Das OLG Koblenz zur  hatte sich mit dem Ausbrechen von Kaltblutpferden bei einem Karnevalsumzug zu befassen. Auch bei zwei „lammfrommen” Kaltblütern ist ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht ausgeschlossen. Bleibt unklar, warum Pferde ausgebrochen sind, geht diese Unklarheit zu Lasten des Halters. Benutzt ein Pferdehalter die Tiere im Allgemeinen als Holzrückpferde im Wald und setzt er sie ausnahmsweise bei einem Karnevalsumzug als Zugtiere vor einer alten Feuerwehrspritze ein, kann er sich gleichwohl auf das Entlastungsprivileg für Nutztiere (§ BGB § 833 S. 2 BGB) berufen.

Huftritte eines Brauereigauls gegen parkenden Pkw

Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr i. S. d. § BGB § 833 BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen. zur Fussnote 71

Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen § STGB § 316 StGB, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden. Ein „Führen” i. S. d. § STGB § 316 StGB ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (wie „Hüh” oder „Hott”) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers. Im Urteil  (AG Köln v. 12.10.1984 – 226 C 356/84NJW 1986, 1266 - lesenwertes Urteil)  rügte der Richter den Kutscher: „Es hätte genügt, wenn er die Pferde mit an die Theke genommen hätte, wo sie sich als echte Kölsche Brauereipferde sicherlich wohler gefühlt hätten als draußen im Regen.“

Menschliches Verhalten

 Schadenherbeiführung durch Zugteilnehmer

Der Veranstalter eines Fastnachtsumzugs hat für strafbare Exzesse von Zugteilnehmern (z. B. Beschädigungen von Fahrzeugen am Straßenrand) i. d. R. nicht unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens einzustehen.

Von dem Veranstalter eines Fastnachtsumzuges können Maßnahmen für einen ungestörten Verlauf des Umzuges selbst erwartet werden, nicht aber das Abstellen von Aufpassern auf die einzelnen Zugteilnehmer zur Verhinderung vorsätzlicher Straftaten am Rande des Zuges (z. B. Beschädigung von Kraftfahrzeugen). zur

Der Veranstalter eines Narrenumzugs mit zahlreichen zu Fuß gehenden Narrengruppen haftet nicht für Verletzungen eines Zuschauers, die dieser dadurch erleidet, dass er die Straße zwischen zwei Narrengruppen überquert, mit einemhinter seiner Gruppe her rennenden Narren zusammenstößt und zu Fall kommt.

Kamelle und andere Wurfgeschosse

Wer am Rosenmontag einem Faschingsumzug (oder einem ähnlichen Umzug) zuschauen möchte, sollte einkalkulieren, dass von den Festwagen mitunter nicht nur Bonbons, sondern auch Pralinenschachteln oder Schokoladetafeln geworfen werden (z. B. Zahnschaden dann nicht durch Karies, sondern durch Bonbon-Treffer). Konkret besteht häufig keine schadenersatzrechtliche Verantwortung.

Wenn eine sich langsam bewegende Fußgruppe bei einem Karnevalsumzug zwei Weinbergskanonen (unterschiedlicher Größe) mit sich führt und daraus in regelmäßigen Abständen Böller- bzw. Konfettischüsse abfeuert, steht einem Zuschauer am Straßenrand, der durch einen (lauten) Kanonenknall einen Hörschaden erleidet, gegen den Veranstalter des Karnevalsumzugs kein Schadenersatzanspruch zu.

Tanz

Ausgelassene Stimmung gehört an Karneval dazu. Allzu ungestümen Tänzern kann jedoch eine Klage drohen (… und nicht nur anlässlich des Karnevals) und ihn zu Schadenersatz verpflichten.

So erging es einem (alkoholisierten) Mann, der eine Frau äußerst schwungvoll und vor allem ungefragt auf die Tanzfläche zog, dabei dann das Gleichgewicht verlor und gemeinsam mit ihr rückwärts aus dem geöffneten Fenster stürzte. Das OLG Hamburg  ging nicht von einem gemeinsamen Tanz aus, da die Frau keine Zeit gehabt hatte, dem Tanz zuzustimmen oder abzulehnen. Daher galten für den Mann auch keine Haftungseinschränkungen. Er musste der Frau wegen ihrer Verletzungen Schmerzensgeld zahlen.

Zur Frage, ob Tanz zu einem Haftungsausschluss wegen gemeinsamen gefährlichen Tuns (Selbstgefährdung) führt, verhält sich der BGH  („Rempeltanz“). Nach § BGB § 242 BGB (Verbot widersprüchlichen Verhaltens [„venire contra factum proprium“] ), kann derjenige, der sich freiwillig in eine gefährliche Situation begibt, nur unter engen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Ob ein Unfall anlässlich eines Tanzes der Verletzung bei einem sportlichen Kampfspiel gleichsteht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Auf Bänken und Tischen sollte man nicht tanzen. Wer zum Schunkeln, Tanzen und Singen auf eine Bank steigt, riskiert das Gleichgewicht zu verlieren und haftet auch dann, wenn er durch einen Dritten gestoßen wird und dadurch jemanden verletzt. Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich selbst begeben hat.  Nur bei Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation „herausgeforderten“ Selbstgefährdung, kommt eine Haftungszurechnung in Betracht.

Verkehrssicherheitsgutachten

Damit auch in der fünften Jahreszeit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen alle Karnevalswagen vorher ein Gutachten (z. B. vom TÜV Rheinland). Für Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, und für Wagen sowie Fahrzeuge, die erheblich verändert wurden und auf denen Personen transportiert werden, gelten ganz besondere Bestimmungen. Diese betreffen sowohl die Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländer als auch Bänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten.

Grundlage für die Überprüfungen ist eine vom Verkehrsministerium herausgegebene bundeseinheitliche Regelung für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (MB Fahrzeuge Brauchtumsveranstaltungen). zur Fussnote 86 Personen dürfen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren. Die Teilnahme am normalen Straßenverkehr verbietet sich von selbst.

 Kfz-Versicherung

 

Die Beförderung von Personen auf (insbesondere landwirtschaftlichen) Anhängern ist versicherungsrechtlich problematisch; es kann ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel (§ KFZPFLVV § 5 KFZPFLVV § 5 Absatz I Nr. KFZPFLVV § 5 Absatz 1 Nummer 1 KfzPflVV) vorliegen.

ungeeignete Beförderung

Wer sich während der Fahrt nicht auf einem zur Personenbeförderung bestimmten Sitzplatz, zur Fussnote 89 sondern auf der Motorhaube zur Fussnote 90 bzw. der Ladefläche des Fahrzeuges, befindet, ist – wenn man nicht schon einen (konkludent) vereinbarten Haftungsausschluss annimmt – einem erheblichen Mitverschuldenseinwand ausgesetzt.

Werden bei Ausflügen (z. B. Maifahrt, Keglerausflug, Betriebsfeier, Abiturfeier) und Veranstaltungen (z. B. Jagdgesellschaft, Karnevals- und Faschingsumzug, Schützenfest ) Personen auf – hierfür nicht geschaffenen – Anhängern befördert und stürzen diese von Fahrzeugen, Tieren und/oder Menschen bewegten Anhänger um, ist bei Verletzung oder Tod von Aufsassen regelmäßig die Verantwortung auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt.

Wird ein Mitfahrer auf einem Karnevalswagen verletzt, wirkt ein Verursachungsbeitrag der Karnevalsgesellschaft, die den Wagen nicht ordnungsgemäß gebaut hatte, nicht haftungsmindernd.

Örtliche Festivität

Anlässlich von örtlich aus bestimmten Anlässen organisierten Menschenansammlungen (Brauchtumsveranstaltung) (wie Dorffest, Volksfest, Schützenfest, Oktoberfest) kann es zu Schadenfällen bei Besuchern kommen. Die Schadenursache kann innerhalb des Festgeländes liegen, aber auch bei der An- und Abreise (z. B. Kollision mit Straßenverkehr).

Gesetzliche Unfallversicherung

Der Grundsatz, dass bei Umwegen auf Geschäftsfahrten der Unfallversicherungsschutz zumindest dort beginnt, wo der Umweg beendet ist, findet seine Grenze bei Umwegen, deren Umfang und Zielsetzung eine Lösung vom Betriebe darstellt (z. B. Heimfahrt aus Mittelbayern nach Stuttgart über das Oktoberfest). Als nicht versichert angesehen hat man z. B. den Weg von einem Schützenfest in einer Nachbargemeinde.

Wer anlässlich einer Tätigkeit im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung tätig wird und dabei verletzt wird, steht nicht immer zugleich auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein - und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit „wie ein Beschäftigter“ - aus. Zu unterscheiden ist aber zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Letzteres setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die z. B. auf gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen.

 

Ein fröhliches "Helau"!

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