Entzug des Führerscheins durch die Fahrerlaubnisbehörde

In Bezug auf fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge verpflichtet § 13 FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu, zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anzuordnen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, so etwa wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde (Satz 1 Nr. 2 c). Dies gilt sowohl bei Entscheidungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis als auch (über § 46 Abs. 3 FeV) bei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

 

 

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt insbesondere, wenn bestimmte Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV.

In Ziffer 8.1 der Anlage 4 wird als die Fahreignung ausschließender Mangel Alkoholmissbrauch aufgeführt, wobei Alkoholmissbrauch definitionsgemäß dann besteht, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach Ziffer 8.2 der Anlage 4 ist die Fahreignung nach Beendigung des Missbrauchs erst dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Wird beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels, sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies ist durch autorisierte Stellen nachzuweisen.

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