In der Schweiz geblitzt?

Schwierig kann es werden, wenn ein deutscher Tourist in der Schweiz geblitzt wurde. Die Bußgelder, die dann zu zahlen sind, können nämlich beachtlich sein und bei schweren Verstößen zu einem Strafverfahren führen.

Kann man sich nach der Rückkehr in Deutschland vor den schweizer Behörden in Sicherheit wähnen? Oder wird ein Bußgeld aus der Schweiz auch in Deutschland vollstreckt?

Hierzu gibt es eine neue Entscheidung des OLG Brandenburg vom 25.1.2017 (Az.7 W 115/16).

Allerdings gilt: auch wenn in Deutschland nicht vollstreckt werden kann, könne bei einer Einreise in die Schweiz Unannehmlichkeiten drohen!

Das OLG Brandenburg entschied im Januar 2017:

1. Eine schweizerische Bußgeldentscheidung wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gehört ihrem Inhalt nach allein dem Strafrecht an und ist keine Zivilsache. Sie kann nicht nach dem Lugano-Übereinkommen in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden.  

2.    Eine Vollstreckung ist derzeit auch nicht nach dem Deutsch-schweizerischen Polizeivertrag möglich, weil dessen Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe bezüglich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs nicht in Kraft sind.  

Außerdem:

Entscheidend dafür, dass das Bundesamt für Justiz, welches hierzulande entsprechender Entscheidungsträger ist, ein ausländisches Ersuchen annimmt, ist die eindeutige Identifizierung des Fahrers als Schuldigen.Dies ist oft nicht möglich, da vielfach nur von hinten geblitzt wird.

Bußgelder, bei welchen Halter zur Verantwortung gezogen werden sollen, ohne dass deren Verschulden festzustellen war, werden demzufolge zurückzuweisen. Denn der Halter ist nicht zwangsläufig mit dem Delinquenten identisch. Nach deutschem Recht sind Bußgelder jedoch immer nur von dem Fahrer zu zahlen, der den Verstoß tatsächlich begangen.

Überraschungen kann es aber bei einer Wiedereinreise in die Schweiz geben.

zurück