Dashcam im Straßenverkehr - erlaubt oder nicht?

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung darüber, ob Dashcam (am Fahrzeug angebrachte Foto- bzw. Filmkameras, die das Verkehrsgeschehen aufzeichnen) erlaubt sind und ob die mit ihnen gefertigten Aufzeichnungen in einem Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Gegen die Verwertung solcher Aufnahmen spricht das Persönlichkeitsrecht, dafür das Interesse, ein relevantes Geschehen nachzuvollziehen. Deswegen gibt es auch verwaltungsgerichtlichliche Entscheidungen (z.B.VG Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016 – 1 B 171/16 und OLG Celle, Beschl. v. 04.10.2017 -  3 Ss OWi 163/17), die es verbieten, anlaßlos im Straßenverkehr zu filmen.

Andererseits forderte der Verkehrsgerichtstag schon 2016, "anlassbezogene" Aufzeichnungen, die z.T. auch von Navis (z.B. Garmin dezlCam LMT-D EU) gefertigt werden, zuzulassen.

Das OLG Stuttgart entschied, dass Dascam-Aufzeichnungen in einem Bußgeldverfahren verwertbar sein können (04.05.2016 - 4 Ss 543/15; zurückhaltender noch LG Frankenthal, Urt. v. 30.12.2015 – 4 O 358/15, für die Verwertbarkeit auch LG München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016 - 17 S 6473/16 - ). Ebenso entschied auch das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 10.8.2017 - 13 U 851/17 - ), dass Dashcam-Aufzeichnungen zur Wahrheitsfindung verwertbar sein können. Diese Auffassung hat auch der BGH bestätigt (Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17)

 

Offenbar sieht das Oberlandesgericht hier ein hohes Interesse des Staates, einen Sachverhalt aufzuklären, obwohl es nur um Bußgelddelikte geht. In Zivilverfahren, wie Schadensersatzprozessen nach einem Verkehrsunfall, schwenkt die Meinung der Gerichte mit der o.g. BGH-Entscheidung auch dahingehend um, dass Dashcam-Aufnahmen verwertbar sein können (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 10.8.2017 – 13 U 851/17 - = NJW 2017, 3597; die Aufnahmen einer so genannten Dashcam dürfen im Rahmen eines Zivilprozesses durch die Parteien als Beweismittel eingebracht werden, so schon das LG Landshut. Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erlange nur im Falle eines Unfalles überhaupt an Bedeutung und sei als vergleichsweise gering zu werten, sodass das Interesse an einer ordnungsgemäßen Prozessführung und materiell gerechten Urteilsfindung überwiege. Auch das AG Kassel (AG Kassel, Urteil vom 12.6.2017 – 432 C 3602/14 = NZV 2017, 490) erachtet dash-cam Aufzeichnungen zwar als rechtswidrig, aber doch für verwertbar.  ; aA noch LG Heilbronn, Urteil vom 3. 2. 2015 - I 3 S 19/14 - = DAR 2015, 211; AG München, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14; VG Ansbach Urteil vom 12.8.2014 (AN 4 K 13.01634)).

Eine Verwertbarkeit von einzelnen Aufnahmen in Bußgeldverfahren führt aber nicht zu einer generellen Verwertbarkeit. So bekräftigte das OLG Celle (OLG Celle, Beschluss v. 4.10.2017 – 3 Ss (OWi) 163/17, BeckRS 2017,  131819), dass Bürger nicht als "Hilfspolizisten" Ordnungswidrigkeiten aufnehmen dürfen. Im konkreten Fall war gegen den Filmer ein Bußgeld von 250 € verhängt worden.

Nach meinen Informationen sind Dashcams in Österreich unzulässig.

[youtube]ns-EMVJjSxY[/youtube]

zurück