Autounfall - muss ein Geschädigter das Angebot der Versicherung für den Erlös des beschädigten Autos abwarten?

Muss der Geschädigte mit dem Verkauf des totalbeschädigten Fahrzeugs warten, bis die Versicherung ein Restwertangebot unterbreitet? Nein, bekräftigte der BGH in seinem Urteil vom 21.2.2017 (Az.VI ZR 22/16) seine Entscheidung vom 27.9.2016 Az.VI ZR 673/15 = DAR 2017, 19 = NZV 2017,336.

Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden schuldet die Schädigerversicherung die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall ("Wiederbeschaffungswert") und dem Restwert (Wert nach dem Unfall). Je höher der Restwert, desto geringer die Versicherungsleistung. Aber der Geschädigte muß nicht abwarten, bis die Versicherung ein Angebot unterbreitet (anders sah man das in der Vergangenheit nur in Köln). Er darf das Auto vorher zu dem Wert verkaufen, den (s)ein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelte. Hierzu auch BGH NJW 2007, 1674 und KG Berlin Az. 12 U 155/08.

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