Ausländischer Führerschein - Knackpunkt Wohnsitz!

Wichtiger Hinweis aus gegebenem Anlass: Anrufer, die nicht bereit sind, Ihren Namen und Adresse zu nennen, können nicht ernsthaft eine anwaltliche Beratung erwarten! Beratungsgespräche sind immer kostenpflichtig (190 € zuzügl. MWSt bei Erstberatung) und deswegen fragt mein Büro stets nach dem Namen und der Adresse des Anrufers (m/w/sonstige).

Legt ein Autofahrer einen EU-Führerschein vor, prüft die Fahrerlaubnisbehörde, wann er wo ausgestellt wurde und ggf auch, wo der Führerscheininhaber im Ausland seinen Wohnsitz hatte. Hier gibt es oft Auffälligkeiten. Kommt es dann zum Verwaltungsgerichtsverfahren, stellt sich die Frage:

Welche Informationen darf das deutsche Verwaltungsgericht berücksichtigen? Welche Informationen dürfen die Verwaltungsbehörde und -gerichte stutzig machen bezüglich des Wohnsitzes des Führerscheininhabers?

Wohnsitzadressen von Hotels und Gaststätten machen misstrauisch – obwohl berühmte Persönlichkeiten, wie etwa Udo Lindenberg ihren Wohnsitz in einem Hotel haben.

Der EuGH beschäftigte sich seit dem Fall Kapper, 2004, wiederholt mit der Anerkennung ausländischer Führerscheine. Dabei kommt dem Wohnsitzerfordernis eine große Bedeutung zu.  § 7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wurde im Grunde wortgleich aus den Führerscheinrichtlinien übernommen. Wichtig ist die 185-Tage-Frist, die in § 7 FeV genannt ist. Diese reichte für den VGH München, Beschluss vom 23.01.2017, Az. 11 ZB 16.2458 hier nicht aus. Für ihn waren auch, wie es in § 7 FeV festgehalten ist, die persönlichen und beruflichen Bindungen von entscheidender Bedeutung. Hier war die Meldeadresse ein Hotel bzw. eine Gaststätte. Ferner wurde der Wohnsitz in Deutschland wohl beibehalten. Zum Wohnsitz in Deutschland äußerten sich zuletzt auch das OVG Koblenz NZV 2017, 45 und das OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2.8.2016 – 1 Ss 55/16. Beide Gerichte waren ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Person ihren ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins im Ausstellerstaat hatte. Ferner stellten sie fest, dass die Information nicht nur vom Ausstellerstaat kommen könne. In diesem Zusammenhang sei auf die gemeinsamen polizeilichen Zentren verwiesen. Dazu erkannte z. B. VGH München, SVR 2016, 358, dass deren Informationen als solche des Ausstellerstaats gelten.

"Ausstellen des Führerscheins" bedeutet dabei, dass der Führerschein auf der Grundlage einer Prüfung neu ausgestellt wurde. Dies gilt also nicht für bloß "umgeschriebene" Führerscheine. Dies bekraäftigte der EuGH erneut durchUrteil vom 28.10.2020C-112/19 (SVR 2021, 76).

Eine anzuerkennende EU-Fahrerlaubnis liegt nach der bisherigen inländischen Rechtsprechung dann nicht vor, wenn der Betroffene zuvor im Inland einer Führerscheinmaßnahme unterzogen wurde und ihm im Ausstellermitgliedstaat nunmehr nur ein Führerschein ausgestellt wird, dem keine neue erteilte Fahrerlaubnis zugrunde liegt, sondern bei dem es sich nur um ein neues Dokument handelt, das die zuvor der Führerscheinmaßnahme unterliegende Fahrerlaubnis ausweist. Anerkannt werden muss nur eine neue Fahrerlaubnis, der eine Eignungsüberprüfung, wie sie in den Führerscheinrichtlinien vorgesehen ist, vorausgegangen ist. Wichtig ist, dass der EuGH deutlich ausspricht, dass derjenige, der den Umtausch eines Führerscheins betrügerisch erwirkt, grundsätzlich keine Anerkennung der dem Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis beanspruchen kann. Der EuGH entschied nun auch am 29.04.2021 (NJW 2021, 2265), dass Deutschland den spanischen Führerschein eines deutschen Autofahrers nicht anerkennen muss, wenn der Führerschein in Spanien prüfungsfrei neu ausgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 29.4.2021 – C-47/20 (F/Stadt Karlsruhe)).

 

Deswegen: lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie Geld ausgeben, um im Ausland einen EU-Führerschein zu machen. Rufen Sie mich zu einem Beratungsgespräch an.

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